Auf unserem Friedhof können alle Menschen, gleich welchen Glaubens, zur letzten Ruhe gebettet werden.
Für die Hinterbliebenen ist es sehr hilfreich, wenn man sich rechtzeitig selber mit den Friedhofsfragen auseinandersetzt.
Bei der Wahl der Bestattungsform spielen praktische Überlegungen eine Rolle:
Soll die Bestattung im Sarg erfolgen oder nach der Einäscherung in einer Urne?
Soll eine weitere Person (Ehepartner, Familienangehörige usw.) später in diesem Grab ruhen?
Wie soll das Grab gepflegt werden?
Welche finanziellen Mittel stehen zur Verfügung?
Vielen Menschen sagen uns, dass es ihnen guttut, regelmäßig zum Friedhof zu gehen und das Grab eines lieben Menschen zu pflegen. Es ist das Tun und die Zeit der Stille, die viele gerade in der ersten tiefen Trauerzeit als hilfreich empfinden. Andere Hinterbliebene können das nicht. Ihnen fehlt die Kraft dazu. Oder die Angehörigen wohnen weit entfernt.
Unsere kompetenten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung beraten Sie gern und finden Lösungen, die für Sie passen.
Sargbestattung
Es gibt folgende Wahlmöglichkeiten für eine Sargbestattung auf dem Zittauer Frauenfriedhof.
Zeitgrabstellen sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen, mit einem Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, deren Lage im Einvernehmen zwischen dem Frauenfriedhof und dem Erwerber bestimmt werden kann.
Sie werden als ein- oder zweistellige Grabstellen vergeben. In einer einstelligen Zeitgrabstelle für Sargbestattung darf nur eine Sarg bestattet werden.
In einer mit einer Sarg belegten Zeitgrabstelle kann zusätzlich eine Urne bestattet werden.
In einer Zeitgrabstelle werden der Erwerber und seine Angehörigen bestattet. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird. Ein Nutzungsrecht kann bereits zu Lebzeiten vergeben werden.
Erbgrabstellen sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen, mit einem Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren, deren Lage im Einvernehmen zwischen dem Frauenfriedhof und dem Erwerber bestimmt werden kann.
Sie werden als ein- und mehrstellige Erbgräber vergeben. In einer einstelligen Erbgrabstelle für Sargbestattung darf nur eine Sarg bestattet werden.
In einer mit einer Sarg belegten Zeitgrabstelle kann zusätzlich eine Urne bestattet werden.
In einer Erbgrabstelle werden der Erwerber und seine Angehörigen bestattet. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.
Eine Erdgemeinschaftsanlage ist eine Grabstätte mit nicht einzeln gekennzeichneten Sargbestattungsstellen. Für die Bestattung in einem Erdgemeinschaftsgrab werden keine Nutzungsrechte vergeben. Für die in der Anlage bestatteten Särge gelten die für Zeitgräber gültigen Ruhezeiten von 20 Jahren.
Die Namen der in der Erdgemeinschaftsanlage Bestatteten werden auf dem dafür vom Friedhofträger vorgesehenen Namensträger auf der Grabanlage genannt. Die Herrichtung und Unterhaltung des Erdgemeinschaftsgrabes obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
Es besteht die Möglichkeit, zusätzlich eine Urne in der Stelle zu bestatten. Hierbei kann es sich nur um den Ehepartner, ein Kind oder ein Geschwisterteil handeln.
Grüfte gelten als Erbgrabstellen, sie sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen, mit einem Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren.
In vorhandenen und sanierten Grüfte des Frauenfriedhof dürfen Särge und Urnen beigesetzt werden. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen (Bestimmungen dazu werden in der Friedhofordnung geregelt).
In einer Gruft werden der Erwerber und seine Angehörigen bestattet. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.
Ein Nutzungsrecht kann bereits zu Lebzeiten vergeben werden.
Ein Kind durch den Tod zu verlieren tut unendlich weh.
Wir haben eine traditionelle Abteilung mit Kindergräbern. Sie können aber auch gern einen guten Ort an einer anderen Stelle des Friedhofes auswählen. Vielleicht in der Nähe von Gräbern, in denen bereits Angehörige ruhen.
Für Kindergräber gilt die Liegezeit von 10 Jahren. Diese kann auf Wunsch verlängert werden.
Ein Kind vor der Geburt zu verlieren tut unendlich weh.
Wieviel Tage das Ungeborene auch immer im Mutterleib gelebt hatte: bei uns kann es in Sarg oder Urne beerdigt werden. Noch sind wir in Planung für eine Grabanlage für Sternenkinder. Sprechen Sie uns in einem solchen Trauerfall bitte an.
Für eine Urnenbesetzung auf dem Zittauer Frauenfriedhof gibt es folgende Wahlmöglichkeiten.
Erbgrabstellen sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen, mit einem Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren, deren Lage im Einvernehmen zwischen dem Frauenfriedhof und dem Erwerber bestimmt werden kann.
Sie werden als ein- und mehrstellige Erbgräber vergeben. In einer Erbgrabstelle für Urnenbestattungen können je nach Bezeichnung der Grabstelle, Urnen bestattet werden. (z.B. 2er Urnenstelle = 2 Urnen, 4er Urnenstelle = 4 Urnen)
In einer mit einer Sarg belegten Zeitgrabstelle kann zusätzlich eine Urne bestattet werden.
In einer Erbgrabstelle werden der Erwerber und seine Angehörigen bestattet. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.
Eine Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabstätte mit nicht einzeln gekennzeichneten Urnenbeisetzungsstellen. Für die Bestattung in einem Urnengemeinschaftsgrab werden keine Nutzungsrechte vergeben.
Für die in der Urnenanlage bestatteten Urnen gilt die Ruhezeiten von 20 Jahren.
Die Namen der in der Erdgemeinschaftsanlage Bestatteten werden auf dem dafür vom Friedhofträger vorgesehenen Namensträger auf der Grabanlage genannt. Die Herrichtung und Unterhaltung des Erdgemeinschaftsgrabes obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
Unsere Gemeinschaftsanlagen auf dem Zittauer Frauenfriedhof:
„Naturbestattung“
„Ruhe unter Bäumen“
„Trauerbirke“
Grüfte gelten als Erbgrabstellen, sie sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen, mit einem Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren.
In vorhandenen und sanierten Grüfte des Frauenfriedhof dürfen Särge und Urnen beigesetzt werden. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen (Bestimmungen dazu werden in der Friedhofordnung geregelt).
In einer Gruft werden der Erwerber und seine Angehörigen bestattet. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.
Ein Nutzungsrecht kann bereits zu Lebzeiten vergeben werden.
Ein Kind durch den Tod zu verlieren tut unendlich weh.
Wir haben eine traditionelle Abteilung mit Kindergräbern. Sie können aber auch gern einen guten Ort an einer anderen Stelle des Friedhofes auswählen. Vielleicht in der Nähe von Gräbern, in denen bereits Angehörige ruhen.
Für Kindergräber gilt die Liegezeit von 10 Jahren. Diese kann auf Wunsch verlängert werden.
Ein Kind vor der Geburt zu verlieren tut unendlich weh.
Wieviel Tage das Ungeborene auch immer im Mutterleib gelebt hatte: bei uns kann es in Sarg oder Urne beerdigt werden. Noch sind wir in Planung für eine Grabanlage für Sternenkinder. Sprechen Sie uns in einem solchen Trauerfall bitte an.